Die neue, ab dem 11.01.2021 gültige Coronaschutzverordnung verlängert die bekannten Einschränkungen für den organisierten Sport. Wörtlich heißt es:
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“
- Kommunale und vereinseigene Sportanlagen müssen schließen
- Rehasport-Angebote sind nicht mehr möglich, auch nicht solche aufgrund von ärztlichen Verordnungen.
Das bedeutet, dass weiterhin auch der Individualsport auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist.